Der Landesfischereiverband Bayern e. V. hat zu den aktuellen Corona-Regelungen folgende auszugsweise übernommenen Informationen übermittelt:
Seit dem 8. März ist die Zwölfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in Bayern in Kraft. Hier finden Sie einen Überblick zu den aktuell gültigen, die Fischerei
betreffenden Regelungen (Stand: 8.3.2021).
Aktuelle Rechtsgrundlagen
- 12 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5.3.2021
- https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/
- Geltungsbereiche der inzidenzabhängigen Regelungen
Darüber hinaus sind ggf. lokale Einschränkungen zu beachten (red. Hinweis: siehe Homepage des Landratsamts Cham: https://www.landkreis-cham.de/aktuelles-nachrichten/coronavirus )
Die neuen Regelungen sind von der Inzidenz im betreffenden Landkreis
abhängig. Und gliedert sich in drei Stufen: Inzidenz unter 50, zwischen 50
und 100 sowie über 100.
Für die Einstufung der 7-Tage-Inzidenz gilt Folgendes:
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmt durch
Bekanntmachung am 7. März 2021 für alle Landkreise und kreisfreien Städte
die für die ab dem 8. März 2021 maßgebliche Inzidenzeinstufung (die Übersicht finden
Sie hier). Diese Inzidenzeinstufung kann sich je nach Entwicklung des
Infektionsgeschehens verändern. Solche Änderungen der Inzidenzeinstufung
werden von der Kreisverwaltungsbehörde für die jeweilige kreisfreie Stadt
bzw. den jeweiligen Landkreis amtlich bekannt gemacht. Wir bitten Sie
daher, die amtlichen Bekanntmachungen der Kreisverwaltungsbehörden im Blick
zu behalten und sich regelmäßig bei der für Sie zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde zu informieren.
Abstandsgebot und Maskenpflicht
Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein
Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten.
Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5
Metern einzuhalten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf
ausreichende Belüftung zu achten. Wo der Mindestabstand nicht eingehalten
werden kann, ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend.
Angeln ist weiterhin gestattet. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand
zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des
Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine
Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Sie können also zum Fischen gehen, solange sie diese Regeln, insbesondere
das Abstandsgebot wahren sowie eventuelle lokale Einschränkungen beachten.
Kontaktbeschränkung
- Landkreise und kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von über
100: Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen
Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person - Landkreise und kreisfreien Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 35
und 100: Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen
Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands,
solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht
überschritten wird, - Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 35:
Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei
eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird.
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die
Gesamtzahl außer Betracht.
Nächtliche Ausgangssperre
Die Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr für alle Landkreise und
kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über einem Wert von 100 liegt.
Soweit die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen wieder
unter 100 liegt, hat dies die Kreisverwaltungsbehörde dies unverzüglich
amtlich bekannt zu machen; in diesem Fall entfällt die Ausgangssperre in
diesen Landkreisen und kreisfreien Städten, so dass dort auch das Fischen
nachts wieder erlaubt ist.
Versammlungen
Die Durchführung von Präsenzversammlungen und -sitzungen ist verboten,
Ausnahmegenehmigungen können nur im Einzelfall von der
Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden.
Lokale Einschränkungen
siehe Homepage des Landratsamts Cham https://www.landkreis-cham.de/aktuelles-nachrichten/coronavirus