Gastangler

Der Bezirksfischereiverein Kötzting bietet ideale Bedingungen für Fliegenfischer. Auf der Strecke 1 , die von der Hohenwarter Mühle bis Kötzting reicht, können Gastangler im weißen Regen eine großartige Forellen- und vor allem Äschenfischerei erleben. Sowohl mit der Trockenfliege als auch mit der Nymphe oder dem Streamer lassen sich schöne Salmoniden überlisten.

Hervorzuheben ist der gute Bestand an Äschen, die bei uns im Bayerischen Wald noch in großer Zahl vorkommen.

Erlaubnisscheine sind gegen Vorlage eines gültigen Fischereischeins erhältlich bei Markus Angelstube, Zeltendorfer Weg 18, 93444 Bad Kötzting, Tel.: 09941/8093, www.tacklekontor.de/markus-angelstube

 

Bestimmungen für die Ausübung des Fischfangs im Weißen Regen Strecke 1

1. Es gelten die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten.
Darüber hinaus sind folgende Mindestmaße und Schonzeiten zu beachten:

Fischart: Mindestmaß: Schonzeit:
Äsche 35 cm 01.01. – 30.05.
Huchen 90 cm 15.02. – 30.06.
Bachforelle 26 cm 01.10. – 15.04.
Rg.bg.forelle 26 cm 15.12. – 15.04.
Barbe ganzjährig
Aitel ganzjährig

2. Den Aufsichtsorganen des Vereins ist bei Ausübung des Fischfangs neben den erforderlichen Ausweispapieren unaufgefordert auch die erzielte Beute vorzuweisen.
3. Der Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, jeden gefangenen Fisch sofort noch am Wasser in die Fangliste einzutragen (Länge in cm). Verletzte untermaßige Fische, welche nicht mehr überlebensfähig sind, sind mitzunehmen und ebenfalls in die Liste mit einem entsprechenden Vermerk einzutragen. Diese werden dem Fanglimit zugerechnet. Untermaßige, lebensfähige Fische und solche, die der Schonzeit unterliegen, sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
4. Es ist untersagt, erbeutete Fische gegen Entgelt zu veräußern. Flurschäden sind zu vermeiden.
5. Es darf nur mit künstlicher Fliege und mit angedrückten Widerhaken gefischt werden.
Die Fangliste ist wieder bei der Ausgabestelle abzugeben oder zurückzusenden.
7. Werden beim Fischen auch geschonte Fischarten gefangen, ist der Köder so zu wählen, dass der Fang der geschonten Fischart weitgehend ausgeschlossen ist.
8. Nachtfischverbot: In der Zeit von 1,5 Std. nach Sonnenuntergang bis 1 Std. vor Sonnenaufgang ist das Fischen nicht erlaubt.
9. Das Nichtbeachten dieser Bestimmungen zieht unnachsichtlich den ersatzlosen Entzug der Fischereierlaubnis nach sich.